Rechtsverordnung Altrheinarme

Für die Nutzung der in Rheinland-Pfalz liegenden Altrhein-Arme durch die Sportschifffahrt wurde 1988 eine Rechtsverordnung erlassen, die bis heute unverändert gilt.
In ihr sind zum Beispiel das allgemein bekannte Geschwindigkeitslimit von 5 km/h und ein Nachtankerverbot festgelegt.

Die vollständige Rechtsverordnung im Originaltext können Sie hier als PDF-Datei laden:

Rechtsverordnung